Die ARGEN im Land versuchten seit Einführung der Abwrackprämie für Gebrauchtwagen im vergangenen Jahr, schon recht oft diese Prämie als Einkommen zu sehen. Bezieher von Hartz-IV-Leistungen, die dieses Geld vom Staat in vielen Fällen auch als Gelegenheit und Motivation für einen Neuwagenkauf nahmen, sollte dieses als zusätzliches Einkommen in die Berechnung der Hartz-IV-Leistungen reichlich Probleme bereiten. Doch Grundsatzurteile der Gerichte sorgten nach anfänglichem Wirbel für Klarheit.
Abwrackprämie gilt nicht als Einkommen
Derzeitig laufen noch hunderte Streitverfahren zwischen Leistungsempfängern und ARGEN in Deutschland, obwohl schon längst seit Januar klar ist, dass die Abwrackprämie bei Hartz-IV nicht angerechnet werden darf. So entschied beispielsweise in einem Urteil auch das Landessozialgericht Hessen schon am 15.01.2010 in einem Verfahren.
Im verhandelten Falle war die ARGE bei einer Kundin der Meinung, die Harzt-IV-Leistungen durch die Inanspruchnahme der Abwrackprämie im vergangenen Jahr zu kürzen. Die Frau kaufte sich einen Neuwagen und erhielt die 2500,-€ für ihren, nur noch bedingt fahrtüchtigen Wagen. Die Kundin müsste für Jobsuche und Arbeitsaufnahme täglich 25km fahren und auch für Fahrten zu Ärzten sei sie auf das Auto angewiesen. Das hielt die zuständige ARGE aber trotzdem nicht davon ab, diese für den Zeitraum von 6 Monaten von 634,23 auf 232,99 Euro zu senken. Die Frau legte beim Sozialgericht Marburg einen Einspruch ein und erwirkte einen Eilantrag, da Sie, entgegen der Behauptung der ARGE, sich das Geld nur geliehen hatte und zurückzahlen müsse.
Das Gericht gab der Frau Recht und erließ folgende Begründung:
Die Abwrackprämie ist eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Berechnung von Hartz-IV daher nicht berücksichtigt werden dürfe. Eine Anrechnung der Abwrackprämie als Einkommen würde den Sinn dieser staatlichen Umweltprämie vereiteln und zudem die Empfänger von Hartz-IV-Leistungen benachteiligen. (Es sind ja nicht alle bereits einen Schufatot gestorben und ein Fall für Zwegat.) Das Gericht führte weiterhin aus, dass durch die Anschaffung eines Fahrzeuges aus der bundesweiten Förderaktion in diesem und in den meisten anderen Fällen nicht eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage darstellt und auch eine Verringerung des Hilfebedarfs nicht eintritt.
Zudem stand die Abwrackprämie den Interessenten im Jahre 2009 nicht real zur Verfügung und konnte auch so nicht als Konsumgeld zu privaten Zwecken ausgegeben werden. Im verhandelten Falle war zudem der Preis des Wagens auch ein Grund für das Gericht, gegen die Praxis der ARGE zu sprechen. Der Preis von 11.000 Euro sei nicht als Vermögen zu sehen, denn ein Fahrzeug ist bis zu einer Angemessenheitsgrenze von 7500,-€ preislich geschützt. Zudem verfügen Leistungsempfänger über einen Grundfreibetrag von 150,-€ pro Lebensjahr. Dies bringt den Preis des Wagens sogar noch weit unter die eigentliche Freigrenze für die Leistungsempfängerin.
Wer also mit seiner ARGE noch Stress hat, tut gut daran, selbst nochmals nachzurechnen und die Argumentation ggf. auch einem Anwalt zu überlassen.
Quelle: LSG Hessen, Beschluss vom 15.01.2010 , Akt-Zeichen: L 6 AS 515/09 B ER
